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BGBl. II Nr. 283/2023

kundgemacht 25.09.2023 RIS↗
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Kundmachung BGBl. II Nr. 283/2023× zu Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 26.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 283/2023 § 9↗RIS↗

Information der Letztverbraucher

Paragraph 9,

Die zentrale Stelle hat die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Getränkegebinden, die Bedeutung des Pfandsymbols und die geeigneten Rückgabestellen unter Einbeziehung der bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung zu informieren. Diese Informationen müssen insbesondere Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
  2. Ziffer 2
    Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,
  3. Ziffer 3
    Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung und Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
  4. Ziffer 4
    negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt.
Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind einzuhalten.