Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
BGBl. II Nr. 283/2023
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Information der Letztverbraucher
Paragraph 9,
Die zentrale Stelle hat die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Getränkegebinden, die Bedeutung des Pfandsymbols und die geeigneten Rückgabestellen unter Einbeziehung der bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung zu informieren. Diese Informationen müssen insbesondere Folgendes zum Gegenstand haben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,
- Ziffer 3Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung und Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
- Ziffer 4negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt.
Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind einzuhalten.