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BGBl. II Nr. 311/2023

kundgemacht 19.10.2023 RIS↗
BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2023 (BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 – BEV-GA-V 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 (BEV-GA-V 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 20.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 311/2023 § 10↗RIS↗

Prüfungsordnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn alle Bestandteile des individuellen Ausbildungsplans erfolgreich abgeschlossen wurden.
  2. Absatz 2,Ob der erfolgreiche Abschluss eines gemäß individuellen Ausbildungsplans vorgesehenen Moduls mit einer Klausurarbeit und/oder mündlichen Prüfung verbunden ist, richtet sich nach den Inhalten und der Zielsetzung des jeweiligen Moduls. Die konkreten Anforderungen und allfälligen Prüfungsmodalitäten sind den Bediensteten zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsbeurteilung hat durch die jeweils vom Vorsitz der Prüfungskommission bestellten Kommissionsmitglieder zu erfolgen. Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung durch einen Prüfungssenat, insbesondere bei kürzeren Modulen kann jedoch auch ein einziges Mitglied der Prüfungskommission die Prüfung abnehmen.
  4. Absatz 4,Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsleitung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann.
  6. Absatz 6,Absolvierte Module sind durch Vorlage entsprechender Nachweise wie Teilnahme- oder Prüfungsbestätigungen zu belegen.
  7. Absatz 7,Über die bestandene Dienstprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten sowie die weiteren Bestandteile des individuellen Ausbildungsplans anzuführen. Das Original des Zeugnisses ist der auszubildenden Person auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.