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BGBl. II Nr. 311/2023

kundgemacht 19.10.2023 RIS↗
BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2023 (BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 – BEV-GA-V 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 (BEV-GA-V 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 20.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 311/2023 § 12↗RIS↗

Anrechnung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.
  2. Absatz 2,Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleitung zu erfolgen.