Absatz eins,Die Ausbildungsleitung hat unter Mitwirkung der Führungskraft und der auszubildenden Person spätestens bis zum Ende der Basisausbildung einen individuellen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe ist der Ausbildungsplan binnen drei Monaten zu erstellen. Die persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
BGBl. II Nr. 311/2023
BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2023 (BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 – BEV-GA-V 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Ausbildungsplan
Paragraph 9,
- Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- Ziffer einsder VAB Basislehrgang und – sofern gemäß Paragraph 7, vorgesehen – ein Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills an der Verwaltungsakademie des Bundes,
- Ziffer 2die im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung zu absolvierenden Module,
- Ziffer 3die Erstorientierung (Basisturnus),
- Ziffer 4sofern gemäß Paragraph 8, vorgesehen die Gesamtdauer des zu absolvierenden vertiefenden Ausbildungsturnus (Fachturnus), wobei die einzelnen Rotationsarbeitsplätze im Laufe der Grundausbildung ergänzt werden, sowie
- Ziffer 5gegebenenfalls anzurechnende Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren.
- Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren, spätestens jedoch innerhalb der im Gesetz maximal vorgeschriebenen Zeit, möglich ist.
- Absatz 4,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längerer Krankenstand) ist von der Ausbildungsleitung eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.
- Absatz 5,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die auszubildende Person als der Grundausbildung zugewiesen.
- Absatz 6,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten auf ihren Wunsch der höherwertigen Grundausbildung zugewiesen werden.