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BGBl. II Nr. 321/2023

kundgemacht 09.11.2023 RIS↗
Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung (Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung – EEff-IVEV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 321/2023× zu EEff-IVEV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung (EEff-IVEV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 10.11.2023 · idF BGBl. II Nr. 321/2023 § 6↗RIS↗

Mehrkosten durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit

Paragraph 6,

Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß Paragraph 4, sachlich und angemessen zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Investitionskosten für die Anschaffung und Installation der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte;
  2. Ziffer 2
    Mietkosten für die Nutzung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung;
  3. Ziffer 3
    Regelmäßige Kosten für den Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, den Tausch und die Eichung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung und
  4. Ziffer 4
    Regelmäßige Kosten für die Ablesung, Datenverarbeitung, Verbrauchsinformation und Abrechnung im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung.