Investitionskosten für die Anschaffung und Installation der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte;
BGBl. II Nr. 321/2023
Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control über die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung (Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung – EEff-IVEV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Mehrkosten durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit
Paragraph 6,
Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß Paragraph 4, sachlich und angemessen zu berücksichtigen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Mietkosten für die Nutzung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung;
- Ziffer 3Regelmäßige Kosten für den Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, den Tausch und die Eichung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung und
- Ziffer 4Regelmäßige Kosten für die Ablesung, Datenverarbeitung, Verbrauchsinformation und Abrechnung im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung.