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BGBl. II Nr. 375/2023

kundgemacht 13.12.2023 RIS↗
Bundes-Ehrenzeichen
Verordnung der Bundesregierung betreffend das Bundes-Ehrenzeichen
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Ehrenzeichen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 375/2023 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Bundes-Ehrenzeichen besteht aus einem an der Vorderseite gewellten, auf der Rückseite mit matt geätzten Linien versehenen Glasplättchen mit einem Durchmesser von 30 Millimetern. In der Mitte befindet sich eine Goldhalbkugel mit 3,3 Millimeter Radius. Das Glasplättchen liegt auf einer mit rotweißrotem Stoff überzogenen, quadratischen Platte von 28 Millimetern Seitenlänge.
  2. Absatz 2,Das Kleinod wird auf der linken Brustseite oder analog getragen. Das Tragen der Miniatur, die die halbe Größe des Originals nicht überschreiten soll, ist gestattet.