Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 430/2023

kundgemacht 28.12.2023 RIS↗
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen
Kundmachung BGBl. II Nr. 430/2023× zu Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 430/2023 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einschließlich der zuletzt mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, festgesetzten Zuschläge wird – soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird – ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Zu den in Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG, Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG und Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in Paragraph 54, GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG angeführten Gebührenrahmen.
  3. Absatz 3,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.