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BGBl. II Nr. 431/2023

kundgemacht 28.12.2023 RIS↗
Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Kundmachung BGBl. II Nr. 431/2023× zu Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 29.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 431/2023 § 10↗RIS↗

Kostenersatz

Paragraph 10,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2023, in Höhe von 3 692 Euro für die Berechnung dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag unterliegt im Jahr 2024 einer Valorisierung von 5 % und ab dem Jahr 2025 einer Valorisierung von 3 %. Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen.