Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 431/2023

kundgemacht 28.12.2023 RIS↗
Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023
Kundmachung BGBl. II Nr. 431/2023× zu Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 29.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 431/2023 § 6↗RIS↗

Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen als die aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizität berechnet, einschließlich der für die Eigenversorgung im Bereich erneuerbarer Elektrizität und durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Paragraph 16 c, des Elektrizitätswirtschafts- und -organsisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, erzeugte Elektrizität, jedoch unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.
  2. Absatz 2,Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus nicht erneuerbaren Quellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizitätsanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Quellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Mit Wasserkraft und Windkraft erzeugte Elektrizität wird gemäß den Normalisierungsregeln in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, berücksichtigt.