Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 102/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2023× zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Ziel

  1. Absatz eins,Ziel dieses Übereinkommens ist es, allgemeine Leitlinien und Verfahren für eine militärische Zusammenarbeit der Parteien festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Parteien arbeiten auf Basis der Prinzipien von Gegenseitigkeit und gemeinsamen Interessen zusammen.