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BGBl. III Nr. 102/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2023× zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Bezug des Übereinkommens zu anderen Übereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, welche aus von diesen jeweils einzeln bzw. gemeinsam abgeschlossenen internationalen Übereinkünften entstammen.