Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 102/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über militärische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2023× zu Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 17.05.2023 · idF BGBl. III Nr. 102/2023 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit

Die gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens umfassen die Bereiche:

  1. Ziffer eins
    offizielle Besuche;
  2. Ziffer 2
    Arbeitstreffen;
  3. Ziffer 3
    Erfahrungsaustausch und Konsultationen;
  4. Ziffer 4
    Teilnahme an militärischer Schulung und Ausbildung;
  5. Ziffer 5
    Teilnahme an Übungen;
  6. Ziffer 6
    Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren; sowie
  7. Ziffer 7
    andere Tätigkeiten, welche von den zuständigen Behörden vereinbart werden.