(2)Absatz 2,Grundsätzlich leistet die Entsendepartei der Empfängerpartei Rückerstattung für alle Unterstützungs- und Dienstleistungen, außer dies ist in einer Umsetzungsübereinkunft andersfestgelegt oder mit der Empfängerpartei anders vereinbart. Die Rechnungen für Unterstützungs-und Dienstleistungen werden der zuständigen Behörde der Entsendepartei von der zuständigen Behörde der Empfängerpartei ausgehändigt. Alle Rechnungen müssen leserlich und detailliert sein, die Mehrwertsteuer enthalten sowie die erbrachten Unterstützungs- und Serviceleistungen klar angeben. Die Beträge über Rechnungen, ausgestellt von der zuständigen Behörde der Empfängerpartei, werden von der Entsendepartei so prompt wie möglich, jedoch nicht später als 90 Tage nach Erhalt der Rechnung erstattet und auf das Bankkonto, welches auf der Rechnung bzw. von der zuständigen Behörde der Empfängerpartei angegeben ist, überwiesen.