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BGBl. III Nr. 149/2023

kundgemacht 27.09.2023 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2023× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. III Nr. 149/2023 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Geltungsbereich

Die finanzielle Kooperation erfolgt innerhalb eines indikativen Finanzrahmens von bis zu EUR 40.000.000 (vierzig Millionen Euro) durch die Bereitstellung von konzessionellen Finanzierungen, die in erster Linie als gebundene Hilfskredite, über die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (0eKB), Wien, durch den Bankensektor zur Finanzierung von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Projekte des öffentlichen Sektors in der Republik Kenia angeboten werden.