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BGBl. III Nr. 149/2023

kundgemacht 27.09.2023 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2023× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. III Nr. 149/2023 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Beteiligte Stellen der konzessionellen Finanzierung

Konzessionelle Finanzierungen werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und dem kenianischen Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung als Kreditnehmer im Rahmen eigener Kreditverträge verhandelt und abgeschlossen.