BGBl. III Nr. 149/2023
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Garantie
Der Minister für Finanzen und wirtschaftliche Planung der Republik Kenia garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus den österreichischen konzessionellen Finanzierungen und anerkennt die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.