Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 149/2023

kundgemacht 27.09.2023 RIS↗
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Republik Kenia vertreten durch das kenianische Ministerium für Finanzen und wirtschaftliche Planung über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2023× zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. III Nr. 149/2023 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Garantie

Der Minister für Finanzen und wirtschaftliche Planung der Republik Kenia garantiert hiermit unwiderruflich und bedingungslos die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus den österreichischen konzessionellen Finanzierungen und anerkennt die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.