BGBl. III Nr. 179/2023
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Den Zielsetzungen des Artikel 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden "Unternehmen" genannt, beider Staaten fördern.