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BGBl. III Nr. 197/2023

kundgemacht 05.12.2023 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2023× zu Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. III Nr. 197/2023 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien haben die folgenden zuständigen Behörden (im Folgenden: die zuständigen Behörden“) für die Durchführung der Vereinbarung ernannt:
    Für österreichische Bundesregierung:
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Inneres;
    • Strichaufzählung
      Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit
    Für die Regierung der Republik Moldau:
    • Strichaufzählung
      Ministerium für Innere Angelegenheiten;
    • Strichaufzählung
      Polizeigeneralinspektion
    • Strichaufzählung
      Generalinspektion der Grenzpolizei
    • Strichaufzählung
      Generalstaatsanwaltschaft
    • Strichaufzählung
      Der Zolldienst des Finanzministeriums;
    Das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Moldau ist die zuständige Behörde für Ersuchen, welche im Rahmen dieser Vereinbarung von dem Bundeministerium für Inneres der Republik Österreich gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege über Änderungen in Bezug auf die Zuständigkeit oder Bezeichnung dieser zuständigen Behörden.