BGBl. III Nr. 197/2023
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Änderungen durch diese Kundmachung
Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 8neu
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretation oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.