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BGBl. III Nr. 197/2023

kundgemacht 05.12.2023 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2023× zu Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. III Nr. 197/2023 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen

Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.