BGBl. I Nr. 102/2024
Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz 2021 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1
Anforderungen an Medizinprodukte
§ 5.
(1) Es ist verboten, Medizinprodukte zu errichten, zu installieren, in Betrieb zu nehmen oder anzuwenden, betreiben, anzuwenden oder weiter auf dem Markt bereitzustellen, wenn der begründete Verdacht besteht oder feststeht, dass
1. sie die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 745/2017 oder Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 nicht erfüllen, oder
… 5 unveränderte Absätze
2. ihr Verfalldatum abgelaufen ist, oder
3. sie gefälscht sind.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für das Bundesheer beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes.
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