BGBl. I Nr. 104/2024
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37bgeändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
§ 37b.
(1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen die einen ordentlichen Zivildienst leisten, werden in Einrichtungen und Einsatzstellen mit fünf bis 19 Zivildienstleisten durch eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vertreten. In Einrichtungen und Einsatzstellen mit mehr als neunzehn Zivildienstleistenden werden diese durch eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter vertreten.
(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen. Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle seiner Einrichtung bzw. seiner Einsatzstelle zugewiesenen Zivildienstleistenden.
(3) Der Vertretungsbereich Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle mitzuwirken. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Einrichtung Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Einsatzstelle§ 37d Abs. 3) zugewiesenen Zivildienstleistenden wahr.