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BGBl. I Nr. 104/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2024× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 20 § 0↗RIS↗
§ 37bgeändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.10.2005 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 106/2005 · danach: BGBl. I Nr. 104/2024 § 37b↗RIS↗
in Kraft ab 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 104/2024 § 37b↗RIS↗
§ 37b.
(1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher (Anm.: richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen die einen ordentlichen Zivildienst leisten, werden in Einrichtungen und Einsatzstellen mit fünf bis 19 Zivildienstleisten durch eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vertreten. In Einrichtungen und Einsatzstellen mit mehr als neunzehn Zivildienstleistenden werden diese durch eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter vertreten.
1. in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
2. in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter
zu wählen.
(2) Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen. Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle seiner Einrichtung bzw. seiner Einsatzstelle zugewiesenen Zivildienstleistenden.
(3) Der Vertretungsbereich Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle mitzuwirken. Er vertritt diese in deren Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Einrichtung Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Einsatzstelle§ 37d Abs. 3) zugewiesenen Zivildienstleistenden wahr.
(4) Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.