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§ 37b ZDG

Fassungen
01.10.2005 bis 18.07.2024 — BGBl. I Nr. 106/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37b heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 104/2024
§ 37b01.10.200518.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 37b01.01.200130.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 133/2000
§ 37b01.06.199231.12.2000 § → § BGBl. Nr. 675/1991
§ 37b01.10.198931.05.1992 BGBl. Nr. 598/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. I Nr. 106/2005

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024danach: BGBl. I Nr. 104/2024

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 37 b,

  1. Absatz eins,Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher Anmerkung, richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
    1. Ziffer eins
      in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
    2. Ziffer 2
      in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter
    zu wählen.
  2. Absatz 2,Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauenspersonen (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Absatz eins, zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
  3. Absatz 3,Der Vertretungsbereich der Vertrauensperson erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
  4. Absatz 4,Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben der Vertrauensperson mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben der Vertrauensperson in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 4,) wahr.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40068184