Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 598 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37bParagraph 37 b
Text
§ 37b. (1) Zivildienstpflichtige, die einen Grundzivildienst leisten, haben aus ihren ReihenParagraph 37 b, (1) Zivildienstpflichtige, die einen Grundzivildienst leisten, haben aus ihren Reihen
in Einrichtungen mit drei bis neunzehn Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
zu wählen.
(2)Absatz 2,Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Absatz eins, zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
(3)Absatz 3,Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannes erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
(4)Absatz 4,Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (§ 37d Abs. 4) wahr.Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 4,) wahr.
Anmerkung
NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988
Dokumentnummer
NOR12062063
alte Dokumentnummer
N4198810216A