Rechtstracker.at

§ 37b ZDG

Fassungen
01.06.1992 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 675/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37b heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 104/2024
§ 37b01.10.200518.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 37b01.01.200130.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 133/2000
§ 37b01.06.199231.12.2000 § → § BGBl. Nr. 675/1991
§ 37b01.10.198931.05.1992 BGBl. Nr. 598/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 b

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 675/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 133/2000

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zum Außerkrafttreten: In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991, wurde

zunächst der 31. 12. 1993 festgesetzt (Paragraph 76 a, Absatz eins, idF

Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).

In der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994, wurde diese Fassung wieder in

Kraft gesetzt (Artikel römisch eins, Ziffer eins und 2).

Text

Paragraph 37 b, (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher Anmerkung, richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen

  1. Ziffer eins
    in Einrichtungen mit drei bis neunzehn Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
  2. Ziffer 2
    in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
zu wählen.
  1. Absatz 2,Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Absatz eins, zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
  2. Absatz 3,Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannes erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
  3. Absatz 4,Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 4,) wahr.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063493

alte Dokumentnummer

N4199118440J