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§ 37b ZDG

Fassungen
01.01.2001 bis 30.09.2005 — BGBl. I Nr. 133/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37b heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 104/2024
§ 37b01.10.200518.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 106/2005
§ 37b01.01.200130.09.2005 § → § BGBl. I Nr. 133/2000
§ 37b01.06.199231.12.2000 § → § BGBl. Nr. 675/1991
§ 37b01.10.198931.05.1992 BGBl. Nr. 598/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 133/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005danach: BGBl. I Nr. 106/2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 37 b, (1) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlicher Anmerkung, richtig: ordentlichen) Zivildienst leisten, haben aus ihren Reihen

  1. Ziffer eins
    in Einrichtungen mit fünf bis neunzehn Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und einen Stellvertreter,
  2. Ziffer 2
    in Einrichtungen mit zwanzig und mehr Zivildienstleistenden einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter
zu wählen.
  1. Absatz 2,Sind bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt, so sind in diesen Vertrauensmänner (Stellvertreter) nach den Bestimmungen des Absatz eins, zu wählen. In diesem Fall gilt für die bei der Einrichtung direkt eingesetzten Zivildienstleistenden die Einrichtung als Einsatzstelle. Eine gemeinsame Vertretung für die der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden (Zentralvertretung) ist nicht durchzuführen.
  2. Absatz 3,Der Vertretungsbereich des Vertrauensmannes erstreckt sich auf alle der Einrichtung (Einsatzstelle) zugewiesenen Zivildienstleistenden.
  3. Absatz 4,Der Stellvertreter hat bei der Besorgung der Aufgaben des Vertrauensmannes mitzuwirken. Er vertritt diesen in dessen Abwesenheit und nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes in den Fällen des Erlöschens dieser Funktion (Paragraph 37 d, Absatz 4,) wahr.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40014313