Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 109/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sowie des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 32410 § 0↗RIS↗
§ 15bneu
in Kraft ab 01.09.2025 · idF BGBl. I Nr. 109/2024 § 15b↗RIS↗

Verordnung von Arzneimitteln

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Verordnung von Arzneimitteln gemäß Absatz 3, in den Bereichen
    1. Ziffer eins
      Nahrungsaufnahme,
    2. Ziffer 2
      Körperpflege sowie
    3. Ziffer 3
      Pflegeinterventionen und -prophylaxen
    berechtigt.
  2. Absatz 2,Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung berechtigt, Arzneimittel solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen. Eine Abänderung von ärztlich verordneten Arzneimitteln durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann im Verordnungswege festlegen,
    1. Ziffer eins
      welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) nach ärztlicher Anordnung in den Bereichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 weiterverordnet werden dürfen und
    2. Ziffer 2
      welche Arzneimittel (einschließlich Verabreichungsform) ohne ärztliche Anordnung in den Bereichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verordnet werden dürfen.
    Vor Erlassung der Verordnung sind der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat, die berufliche Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Österreichische Ärztekammer und der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.