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BGBl. I Nr. 115/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2024× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 547 § 0↗RIS↗
§ 55egeändertAbs 4
in Kraft 23.07.2019 – 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 60/2019 · danach: BGBl. I Nr. 115/2024 § 55e↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 115/2024 § 55e↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung
§ 55e.
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement und der Instandhaltungsplanung auf transparente und diskriminierungsfreie Weise auszuführen; diesbezüglich entscheidungsbefugte Personen müssen frei von Interessenkonflikten sein.
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihr Verkehrsmanagement so zu gestalten, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen bei sie betreffenden Störungen umfassend und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Gewährt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so hat dies für die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zu erfolgen.
(3) Bei langfristiger Planung größerer Instandhaltungsarbeiten und/oder Erneuerungsarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Fahrwegkapazitätsberechtigten zu konsultieren und deren vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung zu tragen.
(4) Unter Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustandes und der Kapazität der bestehenden Eisenbahninfrastruktur und unter Erneuerungsarbeiten sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahninfrastruktur nicht verändert wird, zu verstehen.
(5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Planung von Instandhaltungsarbeiten in diskriminierungsfreier Weise durchzuführen.