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BGBl. I Nr. 118/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 sowie des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 37ageändertAbs 1 Z 1
in Kraft 19.08.2009 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 77/2009 · danach: BGBl. I Nr. 118/2024 § 37a↗RIS↗
in Kraft ab 23.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 118/2024 § 37a↗RIS↗
§ 37a.
(1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2
1. gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 VBG zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder
2. gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,
… 5 unveränderte Absätze
sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.
(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder - wenn die Verwendung im Ausland erfolgt - unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zulässt, haben zu unterbleiben.
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Dienstpost