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BGBl. I Nr. 118/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 sowie des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 42jgeändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.2014 – 31.03.2019 · idF BGBl. I Nr. 210/2013 § 42j↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 118/2024 § 42j↗RIS↗
Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion mit 1. Mai 2022 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Spezialeinheiten Landesverteidigung
§ 42j.
Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane erstreckt sich der Wirkungsbereich der beim Bundeskriminalamt, beim Einsatzkommando Cobra und beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse weiterhin auch auf die jeweils aus diesen Bereichen der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten auf Dauer zugewiesenen Bediensteten, mit der Maßgabe, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten ist. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 30. April 2022 im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019