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BGBl. I Nr. 121/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 sowie des Schulpflichtgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 2111 § 0↗RIS↗
§ 77baufgehoben
in Kraft 31.12.2022 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 227/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2024 § 77b↗RIS↗

Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule

Paragraph 77 b,

Die Schulleitung und die Lehrperson, Lehramtsstudierende sowie die Schulbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen. Zum Zweck des Austausches der Daten über die Teilnahme an der Sommerschule zwischen der Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß Paragraph 12, Absatz 10, die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte, sind Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das von der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) zu führende zentrale IT-System zu übermitteln. Gespeicherte Daten sind spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu löschen.