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BGBl. I Nr. 128/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Kommunalinvestitionsgesetz 2025 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023
Bundesgesetz, mit dem ein Kommunalinvestitionsgesetz 2025 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2024 und das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 128/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) 11 § 0↗RIS↗
§ 28aneu
in Kraft 23.07.2024 – 31.12.2028 · idF BGBl. I Nr. 128/2024 § 28a↗RIS↗

Finanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß Paragraph 11, Absatz 6, für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.
  3. Absatz 3,Diese Mittel sind vom Bund bis 20. Jänner 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen –außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des für die Ertragsanteile des Jahres 2024 anzuwendenden abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 23. Jänner 2025 weiterzuleiten.