Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2025 zur Sicherstellung einer nachhaltigen Haushaltsführung eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Euro.
BGBl. I Nr. 128/2024
Kommunalinvestitionsgesetz 2025 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023
Bundesgesetz, mit dem ein Kommunalinvestitionsgesetz 2025 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2024 und das Kommunalinvestitionsgesetz 2023 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28aneu
Finanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung
Paragraph 28 a,
- Absatz 2,Diese Finanzzuweisung wird länderweise nach den gemäß Paragraph 11, Absatz 6, für die Verteilung der Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer für das Jahr 2024 anzuwendenden Schlüsseln aufgeteilt.
- Absatz 3,Diese Mittel sind vom Bund bis 20. Jänner 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen –außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden im Verhältnis des für die Ertragsanteile des Jahres 2024 anzuwendenden abgestuften Bevölkerungsschlüssels bis spätestens 23. Jänner 2025 weiterzuleiten.