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BGBl. I Nr. 130/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 130/2024× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 319 § 0↗RIS↗
§ 342neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 130/2024 § 342↗RIS↗

c) Verfahren zur unmittelbaren elektronischen Eintragung in das GISA

Paragraph 342,

  1. Absatz eins,Anbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Anbringen elektronisch im Wege des GISA eingebracht worden ist,
    2. Ziffer 2
      das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Absatz 2, genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,
    3. Ziffer 3
      der Einschreiter Inhaber der Rechte ist oder Inhaber der Rechte sein will, auf welche sich das Anbringen bezieht,
    4. Ziffer 4
      alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung oder Beendigung des mit dem Anbringen begehrten Rechts automatisiert durch das GISA validiert werden können.
  2. Absatz 2,Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.