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BGBl. I Nr. 133/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsgesetz, das Vereinsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsinsolvenzgesetz, das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, das Genossenschaftsspaltungsgesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 – GenRÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsgesetz (GenG) 2108 § 0↗RIS↗
§ 2geändertBezeichnung, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 136/2000 · danach: BGBl. I Nr. 133/2024 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 133/2024 § 2↗RIS↗
§. 2.
(1) Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften können entweder mit unbeschränkter oder Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
(2) Im ersten Falle haftet jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, im zweiten Falle nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrage.
(3) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche die gemeinschaftliche Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Waren für den Haushalt im großen und deren Absatz im kleinen zum Zwecke haben (Konsumvereine), kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werden, wenn dieser mindestens einen Euro beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, falls der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränkt ist.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaften, Wirtschaftsgenossenschaft