Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 143/2024

kundgemacht 09.10.2024 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 143/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 239 § 0↗RIS↗
§ 203ageändertAbs 1
in Kraft 01.01.2019 – 09.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 138/2017 · danach: BGBl. I Nr. 143/2024 § 203a↗RIS↗
in Kraft ab 10.10.2024 · idF BGBl. I Nr. 143/2024 § 203a↗RIS↗
Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
§ 203a.
(1) Der Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat sowie die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor haben für die ihrer oder seiner Vollziehung jeweils unmittelbar unterstehenden Schulen spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.
(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,
… 4 unveränderte Absätze
1. wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,
2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister
unverzüglich auszuschreiben.
(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.