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BGBl. I Nr. 158/2024

kundgemacht 27.12.2024 RIS↗Parlament↗
Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2024× zu Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 158/2024 § 5↗RIS↗

Abwicklung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei Bedarf ist nach diesem Bundesgesetz ein Vorschuss an die anspruchsberechtigten Länder zu überweisen.
  2. Absatz 2,Die empfangenden Länder haben dem Bund bis 31. Dezember 2028 eine Abrechnung über die Höhe des Gesamtschadens im Land im Sinne des Paragraph 3 und die vom Land geleisteten Beihilfen vorzulegen. Der Bund kann sich vorbehalten, die Methode der Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens zu überprüfen.