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BGBl. I Nr. 17/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 2 § 0↗RIS↗
§ 796geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 16/2024Abs 1
vorgesehen ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2024 (kundgemacht am 28.03.2024) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 17/2024 (kundgemacht am 28.03.2024) § 796↗RIS↗
in Kraft 29.03.2024 – 31.05.2025 · idF BGBl. I Nr. 17/2024 · danach: BGBl. I Nr. 20/2025 § 796↗RIS↗
Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel
§ 796.
(1) Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 2025 zu verfügen und zwar
1. durch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder
… 5 unveränderte Absätze
2. durch die unentgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen, soweit diese zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich ist, oder
3. soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist
a) im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten durch die entgeltliche Übereignung von Impfstoffen an internationale Organisationen und Staaten, wobei die Übereignung auch unentgeltlich erfolgen kann, wenn dies entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen, oder
b) durch die unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an internationale Organisationen und die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an andere Staaten.
(2) Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 über diese zu verfügen.