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BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 9607 § 0↗RIS↗
§ 61geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 10.01.1907 – 28.03.2024 · idF RGBl. Nr. 5/1907 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 61↗RIS↗
in Kraft ab 29.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 § 61↗RIS↗
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 61. Apotheken sui generis
Aufrechterhaltung erworbener Rechte § 61.
Die auf Grund (1) Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der früheren Vorschriften erworbenen Rechte zum Betriebe von Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden ( Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für eigene oder fremde Rechnung bleiben aufrecht § 6 Abs. 2, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.
(2) Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.