RGBl. Nr. 5/1907
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61neu
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Paragraph 61,
Aufrechterhaltung erworbener Rechte.
Die auf Grund der früheren Vorschriften erworbenen Rechte zum Betriebe von Apotheken für eigene oder fremde Rechnung bleiben aufrecht.