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BGBl. I Nr. 22/2024

kundgemacht 28.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 22/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 9607 § 0↗RIS↗
§ 62aufgehoben
in Kraft 03.03.2001 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024 § 62↗RIS↗

Übergangsvorschrift

Paragraph 62,

Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem 1. April 1998 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001, erteilt, so ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, die im Umkreis von vier Straßenkilometern um diese öffentliche Apotheke besteht, mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001, zurückzunehmen. Erfolgt die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke aber nach diesem Zeitpunkt, so ist die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke mit Inbetriebnahme dieser öffentlichen Apotheke zurückzunehmen.