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BGBl. I Nr. 16/2001

kundgemacht 02.03.2001 RIS↗Parlament↗
16. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2001× zu ApoG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 6 § 0↗RIS↗
§ 62geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2 (entfallen)
in Kraft 15.08.1998 – 02.03.2001 · idF BGBl. I Nr. 120/1998 · danach: BGBl. I Nr. 16/2001 § 62↗RIS↗
in Kraft 03.03.2001 – 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 16/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2024 § 62↗RIS↗
Übergangsvorschrift für den Betrieb von Hausapotheken
§ 62.
(1) § 29 Abs. 4 und 5 gelten unter den Voraussetzungen, daß Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke nach dem 1. April 1998 und vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 erteilt, so ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, die im Umkreis von vier Straßenkilometern um diese öffentliche Apotheke besteht, mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001 zurückzunehmen. Erfolgt die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke aber nach diesem Zeitpunkt, so ist die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke mit Inbetriebnahme dieser öffentlichen Apotheke zurückzunehmen.
1. die Hausapotheke vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen worden ist,
2. die Hausapotheke vom selben Arzt ununterbrochen betrieben wird, und
3. die öffentliche Apotheke, die auf Grund eines Bescheides in Betrieb genommen wird, der nach dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen ist,
mit der Wirkung, daß die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nicht vor dem 31. Mai 2008 erfolgt.
(2) § 30 Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Abs. 1 in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, daß der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2001
2000, G 18/00-14, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. Februar 2000,
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1998 als
verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. Juli 2001 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 17/2001).