Absatz eins,Paragraph 29, Absatz 4 und 5 gelten unter den Voraussetzungen, daß
- Ziffer einsdie Hausapotheke vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen worden ist,
- Ziffer 2die Hausapotheke vom selben Arzt ununterbrochen betrieben wird, und
- Ziffer 3die öffentliche Apotheke, die auf Grund eines Bescheides in Betrieb genommen wird, der nach dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen ist,
mit der Wirkung, daß die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nicht vor dem 31. Mai 2008 erfolgt.