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BGBl. I Nr. 120/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
120. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/1998× zu ApoG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 1 § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 15.08.1998 – 02.03.2001 · idF BGBl. I Nr. 120/1998 · danach: BGBl. I Nr. 16/2001 § 62↗RIS↗

Übergangsvorschrift für den Betrieb von Hausapotheken

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Paragraph 29, Absatz 4 und 5 gelten unter den Voraussetzungen, daß
    1. Ziffer eins
      die Hausapotheke vor dem 1. Juni 1998 in Betrieb genommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Hausapotheke vom selben Arzt ununterbrochen betrieben wird, und
    3. Ziffer 3
      die öffentliche Apotheke, die auf Grund eines Bescheides in Betrieb genommen wird, der nach dem 31. Mai 1998 in Rechtskraft erwachsen ist,
    mit der Wirkung, daß die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung nicht vor dem 31. Mai 2008 erfolgt.
  2. Absatz 2,Paragraph 30, Absatz eins, gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß Absatz eins, in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, daß der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.