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BGBl. I Nr. 30/2024

kundgemacht 17.04.2024 RIS↗Parlament↗
ALSAG-Novelle 2024
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (ALSAG-Novelle 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 1923 § 0↗RIS↗
§ 22geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen), Z 1 bis Z 15 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 136/2004 · danach: BGBl. I Nr. 30/2024 § 22↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 30/2024 § 22↗RIS↗
Strafbestimmungen Projekt für Altlastenmaßnahmen
§ 22.
(1) Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von Ein Projekt für Altlastenmaßnahmen hat auf Grundlage der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro Risikoabschätzung insbesondere folgende Angaben zu bestrafen. enthalten:
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)
1. Bezeichnung der Altlast unter Angabe der Prioritätenklasse,
2. Beschreibung der Standortverhältnisse,
3. Beschreibung der geplanten Altlastenmaßnahmen,
4. Beschreibung der Nutzung,
5. Beschreibung des gemäß § 23 zu erreichenden Umweltzustandes im Bereich der Altlast und in der Umgebung nach Durchführung der Altlastenmaßnahmen (Maßnahmenziele) und der Zielwerte (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für die relevanten Schadstoffe,
6. Beschreibung von Maßnahmen für den Fall der Überschreitung von Kontrollwerten bei Beobachtung,
7. Bezeichnung des Ortes, an dem die Maßnahmenziele und Sanierungszielwerte erreicht oder Kontrollwerte eingehalten werden sollen,
8. Darlegung der voraussichtlichen Dauer bis zur Erreichung der Maßnahmenziele,
9. Beschreibung der Wirkung der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich der Verringerung oder Überwachung der Kontaminationen, der bestehenden Emissionen sowie des Risikos für Mensch oder Umwelt („primäre Umwelteffekte“),
10. Beschreibung der Auswirkungen der Altlastenmaßnahmen hinsichtlich zusätzlicher Umweltbelastungen („sekundäre Umwelteffekte“, zB Entstehung von Abfällen, klimarelevante Emissionen, Energieverbrauch),
11. detaillierte Beschreibung der Altlastenmaßnahmen und deren Durchführung sowie der Abschlussmaßnahmen,
12. Beschreibung der Untersuchungen (Art, Umfang und Intervalle), die während der Durchführung und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Altlastenmaßnahmen erforderlich sind (Beweissicherungsmaßnahmen),
13. Darstellung der Projektorganisation,
14. grundbücherliche Bezeichnung der von den Maßnahmen betroffenen Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer und
15. Beschreibung sonstiger Maßnahmen zur Erreichung der Voraussetzungen gemäß § 24.
Die Projektunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, elektronisch einzubringen. Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.