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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 20↗RIS↗

Personenkreis

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für die Ausbildung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 19, kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet worden sind;
    2. Ziffer 2
      Personen ohne Mittelschulabschluss bzw. mit negativem Mittelschulabschluss;
    3. Ziffer 3
      Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sowie der Behinderten- bzw. Chancengleichheits- oder Teilhabegesetze der Länder oder
    4. Ziffer 4
      Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme (Absatz 2,) oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph eins, BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit der Abschluss eines Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph eins, BAG nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Vor Beginn der Ausbildung kann vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice der Besuch einer Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.
  3. Absatz 3,Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 25, entfällt die in Absatz eins, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.