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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 23↗RIS↗

Berufsausbildungsassistenz

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 19, ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut worden sind.
  2. Absatz 2,Die Berufsausbildungsassistenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erörterung von sozialpädagogischen, psychologischen und didaktischen Problemen von Personen, die ihr im Rahmen dieser Ausbildungsmaßnahmen anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen, um auch im Hinblick auf die in Paragraph 2, festgelegten Ziele zur Lösung dieser Probleme beizutragen;
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an der Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit (Paragraph 21,);
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung an Abschlussprüfungen (Paragraph 24,) und
    4. Ziffer 4
      Sicherstellung des Einvernehmens mit allen Beteiligten und der diesbezüglich besonderen Beratung bei einem Ausbildungswechsel gemäß Paragraph 25,