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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 24↗RIS↗

Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Feststellung der in einer Ausbildung gemäß Paragraph 19, erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Ausbildungsgebietes und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz (Paragraph 23,) durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 5, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte (Paragraph 21,) ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben worden sind.
  3. Absatz 3,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Der nähere Ablauf der Abschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Ausbildungsgebietes von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
  5. Absatz 5,Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Absatz eins, genannten Zeitraum abgehalten werden.