Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 9,).
BGBl. I Nr. 42/2024
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Lehrbetriebsverzeichnis
Paragraph 32,
- Absatz 2,Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsName und Anschrift des Lehrbetriebes,
- Ziffer 2Name und Anschrift des Lehrberechtigten und
- Ziffer 3Lehrberuf.
- Absatz 3,Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Absatz 2, der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.
- Absatz 4,Jedermann hat das Recht, in das Lehrbetriebsverzeichnis Einsicht zu nehmen. Das Lehrbetriebsverzeichnis ist auf der Homepage der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.