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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 49neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 49↗RIS↗

Prüfungsordnung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,) festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
      2. Litera b
        Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
      3. Litera c
        Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
      4. Litera d
        Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
    2. Ziffer 2
      Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
    3. Ziffer 3
      Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);
    4. Ziffer 4
      Prüfungsvorgang:
      1. Litera a
        Durchführung der Prüfung,
      2. Litera b
        Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
      3. Litera c
        Protokollierung der Prüfung;
    5. Ziffer 5
      Zeugnis:
      1. Litera a
        Form und Inhalt und
      2. Litera b
        Berechtigung zur Unterfertigung.