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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 (LFBAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 19.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 42/2024 § 32↗RIS↗

Lehrbetriebsverzeichnis

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 9,).
  2. Absatz 2,Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Lehrbetriebes,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Lehrberechtigten und
    3. Ziffer 3
      Lehrberuf.
  3. Absatz 3,Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, Änderungen der Daten gemäß Absatz 2, der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unverzüglich bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Jedermann hat das Recht, in das Lehrbetriebsverzeichnis Einsicht zu nehmen. Das Lehrbetriebsverzeichnis ist auf der Homepage der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren.