Absatz eins,Das Kuratorium übt insbesondere die strategische Aufsicht über die Universität aus und hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsAusschreibung der Funktionen und Bestellung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
- Ziffer 2Abberufung der Präsidentin bzw. des Präsidenten bzw. einzelner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter, welche ihre Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen;
- Ziffer 3Genehmigung der Satzung (Paragraph 8,) auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
- Ziffer 4Genehmigung des jeweiligen Entwurfs für eine Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 17, auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
- Ziffer 5Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauffolgenden Jahre und des jährlichen Rechnungsabschlusses;
- Ziffer 6Genehmigung eines Personalstrukturplans auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
- Ziffer 7Einrichtung und Auflassung von Studien und Universitätslehrgängen auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
- Ziffer 8Genehmigung der Erteilung von Handlungsvollmachten für einen Aufgabenbereich oder mehrere Aufgabenbereiche an Universitätsangehörige oder externe Personen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten;
- Ziffer 9Erlassung der Curricula für Studien nach Anhörung der Präsidentin bzw. des Präsidenten;
- Ziffer 10Mitwirkung bei der strategischen Weiterentwicklung von Lehre, Forschung und Internationalisierung zur Sicherstellung kompetenz- und zukunftsorientierter Studien;
- Ziffer 11Bestellung von Curriculakommissionen, wobei die Teilhabe der Lehrenden und Studierenden sicherzustellen ist. Die Studierenden stellen mindestens ein Viertel der Mitglieder;
- Ziffer 12Bestellung von Ausschüssen;
- Ziffer 13Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium;
- Ziffer 14Genehmigung des Evaluierungsberichts (Paragraph 6, Absatz 3,) sowie Vorlage an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
- Ziffer 15Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches und künstlerisches Personal, allgemeines Personal);
- Ziffer 16Vorschläge zur Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Graden ehrenhalber durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten.